Schimmel in Haus & Wohnung

Geben Sie Schimmel keine Chance


Schimmel sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen - Schimmel ist auf die Dauer gesundheitsschädlich für Sie und sogar für Ihrer Haustiere.

Wir helfen Ihnen kompetent bei der Beseitgung von Schimmel in Haus & Wohnung.

Rufen Sie uns an - wir begutachten die betroffenen Stellen und besprechen mit Ihnen detailliert die entsprechenden Maßnahmen, die zur erfolgreichen Beseitigung des Schimmels führen werden.

Dies gilt es zu beachten...

Durch die positiven Änderungen in der Bauqualität wird oft das dafür notwendige Nutzerverhalten nicht angepasst. Daher nehmen die Fälle von Schimmelbildung im Innenraum immer mehr zu.

Ebenso treten diese Erscheinungen durch eine schlechte Bauphysik oder auch handwerkliche Fehlleistungen auf.

Durch einen fachkundigen Energieberater, in Zusammenarbeit mit Architekten, Handwerkern und Bauherren, könnten solche Schäden meist vermieden werden.

Streit um Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz endet dann vor Gericht, wenn der Vermieter eine Mietminderung nicht akzeptiert oder nicht bereit ist, die Schäden zu beseitigen. Letztlich hängt die Entscheidung des Gerichtes von der "Gretchen-Frage" ab, ob ein Baumangel oder falsches Nutzerverhalten schuld ist.

Wichtig ist hier eine objektive unparteiische vorgerichtliche Beratung, das heißt eine Klärung des konkreten Heiz- und Lüftungsverhaltens des Mieters.

 In vielen Fällen gelingt es, das Problem,

beziehungsweise die Streitigkeiten ohne gerichtliches Verfahren zu lösen. Die Erfolgsquote für derartige außergerichtliche Streitigkeiten liegt bei über 90 Prozent.

  • Schimmelpilze sind gesundheitsschädlich, beeinträchtigen Ihre Lebensqualität, lösen Allergien aus und verursachen erhebliche Gebäudeschäden.


  • Schimmelbefall hat negative Auswirkungen auf sämtliche Wohnräume. Heute können Schimmel unterschiedlichster Art frühzeitig erkannt und bekämpft werden.



  • Bei der Schimmelpilz-Begutachtung und den entsprechenden Sanierungskonzepten bietet Ihnen die GW-Dienstleistungsgruppe unter Leitung erfahrener Fachleute professionelle Hilfe an.

Sollten Sie Schimmelbefall in ihren Räumen vermuten oder gar feststellen, zögern Sie nicht lange, sondern kontaktieren Sie uns!

Die Schimmelpilzproblematik hat in den letzten Jahren dramatisch zugenommen und wird immer häufiger Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen. Ursächlich für einen Befall ist ein Zusammenspiel von:

• ungenügender Beheizung

   (aufgrund stark gestiegener Energiepreise)

• luftdichter Bauweise

   (gemäß geänderter DIN Normen zur Luftdichtung)

• bautechnischen Fehlern

   (z.B. bei der Umsetzung von Dämmmaßnahmen

Falsches Nutzerverhalten oder bauliche Mängel?


Bei mietrechtlichen Auseinandersetzungen einer Schimmelpilz-Problematik geht es meist um Nutzerfehler bzw. bauliche Mängel. Auf der Nutzerseite ist vorrangig eine ungenügende Beheizung der Wohnräume festzustellen.

Nicht gedämmte Gebäude müssen während der Heizperiode zwingend permanent auf 20 °C beheizt werden, um ein Auskühlen der Außenbauteile zu verhindern.

Insbesondere ist ein Temperaturgefälle innerhalb der Wohnung (z.B. Wohnen - Schlafen) zu vermeiden, da die wärmere (feuchtere) Raumluft an den kalten Außenwänden schneller kondensiert.

Ein falsch verstandener Energiespargedanke verursacht hier oft Schäden.

Da bisher ca. 50 % der Gutachten zum Thema Schimmelpilzbildung mit dem einfachen Tenor „es wird nicht genug gelüftet“ schließen, wird aktuell (wegen der seit Mai 2009 in Kraft getretenen Lüftungsnorm DIN 1946-6) die Frage zu beantworten sein, ob bei einem zumutbaren Lüftungsverhalten (i.d.R. 3 Stoßlüftungen pro Tag) die eingebrachte Feuchte überhaupt abgeführt werden kann.

An wärmeren Tagen im Winter sinkt der Feuchteabtransport durch einen Lüftungsvorgang drastisch, so dass bei einer Durchschnittstemperatur von ca. 7 °C in der Heizperiode rechnerisch zwischen 10 - 12 vollständige Luftwechsel erforderlich sind, um die mit der Nutzung eingebrachte Feuchte wieder abzutransportieren.


Kritische Betrachtung der DIN 1946-6

Seit Einführung der Wohnungslüftungsnorm DIN 1946-6 im Mai 2009 ist für Neubauten und (teil-) sanierte Bestandsgebäude ein ausreichender Luftwechsel zu planen und nachzuweisen. Seitdem wird in Fachkreisen viel über diese Norm diskutiert.

Kritisiert werden u.a. die Werte zum benötigten Luftaustausch und die automatisierte mechanische Lüftung.

Auch wird darüber diskutiert, wie weit die Hinweispflichten des Fensterbauers oder Dachdeckers gehen,

die ja bei Sanierungen und Einzelmaßnahmen von der Norm betroffen sind. Vielfach wird nur der Aspekt der Beseitigung von Feuchtelasten bzw. die Lüftung zum Feuchteschutz diskutiert.

Ein weitaus höherer Lüftungsbedarf entsteht jedoch aufgrund folgender hygienischer Aspekte:

 

  • Schadstoffabtransport: Ausdünstungen aus Möbeln und Baustoffen etc. erfolgen kontinuierlich, sodass zur Begrenzung der Konzentration kurze Lüftungsintervalle oder permanente Grundlüftung erforderlich sind.

 

  • Abtransport von Fasern, Partikeln und Allergenen in Form von Aerosolen und Stäuben, die entweder selbst eine Gefahr darstellen (Asbest, Pilzsporen, künstliche Mineralfasern) oder als Träger für schwer flüchtige Schadstoffe (z.B. PAK`s, Biozide) dienen können.

 

  • Begrenzung des CO2-Gehaltes der Raumluft und Versorgung mit ausreichend Sauerstoff. Bei fehlendem oder unzureichendem Luftaustausch sinkt der Gehalt an lebenswichtigem Sauerstoff, während gleichzeitig die CO2-Konzentration steigt. Beides führt zu Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Kopfschmerzen und weiteren unspezifischen Symptomen („Sick Building Syndrom“). Die CO2-Konzentration ist dabei ein allgemeiner Indikator für die Gesamtmenge der vom Menschen abgegebenen, organischen Emissionen und Geruchsstoffen und damit gut zur Bewertung und Regelung der Notwendigkeit eines Lüftungsvorganges geeignet. Die Sicherstellung dieser hygienischen Lüftung wird durch die weiteren Lüftungsstufen in der DIN 1946-6 (reduzierte Lüftung, Grundlüftung und Spitzenlastlüftung) gewährleistet.

 


Die Anforderung an einen erforderlichen hygienischen Luftwechsel besteht allerdings nicht erst seit Änderung der DIN 1946-6. In der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4108-2 wurde schon die Forderung nach 12 vollständigen Luftwechseln am Tag gestellt:

• DIN 4108-2 Ziffer 4.2.3: „Auf ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene, der Begrenzung der Raumluftfeuchte ... nach bauaufsichtlichen Vorschriften ... zu achten.“ Dies ist in der Regel der Fall, wenn während der Heizperiode ein auf das Luftvolumen innerhalb der Systemgrenze bezogener durchschnittlicher Luftwechsel von 0,5 (1/h) bei der Planung sichergestellt wird.

• In der EnEV § 6 (2) wird hierzu angeführt: „Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“

Leider wurde in der DIN 4108 nicht erläutert, wie und durch wen der notwendige Luftwechsel erbracht werden muss. Diese fehlenden Angaben führen bis dato zu der stetig anwachsenden Anzahl von juristischen Auseinandersetzungen mit einem Schimmelpilz-Hintergrund.

Die regelmäßige Rechtsprechung betrachtet für Nutzer 2 - 3 manuelle Lüftungsvorgänge für zumutbar (selbst diese werden meist noch unzureichend und falsch ausgeführt). Es verbleiben aber nun noch 9 - 10 Luftwechsel, die vom Gebäude (welches dem Stand der Technik entsprechend abgedichtet ist) nutzerunabhängig erbracht werden müssen.

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